KULAP: Kulturlandschaftsprogramm in Thüringen

Mit dem Kulturlandschaftsprogramm gewährt Thüringen den Landwirten einen finanziellen Ausgleich für freiwillige umweltschonende Bewirtschaftungsmaßnahmen.Die Zahlungen aus dem KULAP sollen die Umweltleistungen honorieren und den entgangenen Nutzen ausgleichen. Der Betrieb verpflichtet sich für 5 Jahre, bestimmte Maßnahmen einzuhalten, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen.

Für den Feldhamster können folgende Maßnahmen beantragt werden:

  • F 1: Stoppelbrache
  • F2: Feldhamsterparzelle
  • F3: Feldhamsterstreifen

Antrags- und Auszahlungsvoraussetzungen

Für alle drei Maßnahmen sind folgende Antragsvoraussetzungen festgelegt:

  • Bestätigung der Förderwürdigkeit der Fläche und des Kulissenbezugs (Vorkommensgebiete des Feldhamsters bzw. Lage in den SPG) durch UNB
  • Lage der Förderfläche auf Nettofläche des Ackerlandes
  • Verzicht auf den Einsatz von Rodentiziden
  • Verzicht auf den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln

Maßnahme F1 – Stoppelbrache

> Ackerflächen, auf denen die Getreidestoppeln nicht direkt nach der Ernte umgebrochen, sondern möglichst lange als Stoppelbrache stehen gelassen werden

  • Anbau von Wintergetreide, Sommergetreide, Sonnenblumen, Leguminosen und Gemenge von Getreide mit Leguminosen, Anbau von Rüben im Verpflichtungszeitraum einmal zulässig
  • Stoppelruhe (keine Bodenbearbeitung) mind. bis zum 30. September (bei Wintergerste als Folgefrucht bis mind. 10. September)
  • Stoppelhöhe von mind. 25 cm, alternativ Schwadablage des Strohs
  • Verzicht auf die Ausbringung von Jauche und Gülle
  • Optional: Ernteverzicht auf mind. 5 % der Maßnahmefläche bis zum 30. September (bei Wintergerste als Folgefrucht bis mind. 10. September)

Höhe der Zuwendung:

  • F11 (Basisstufe): 282 €/ha
  • F12 (Basisstufe mit Ernteverzicht): 479 €/ha

Maßnahme F2 – Feldhamsterparzelle

 

> Auf einer mindestens 1 ha großen Parzelle werden 4 oder mehr Streifen unterschiedlicher hamsterfreundlicher Kulturgruppen angebaut

  • Feldhamsterparzelle bestehend aus mind. vier Streifen, mit einer Breite von 8-110 m, Mindestgröße 1 ha
  • Auf benachbarten Streifen darf nicht die gleiche Kulturgruppe angebaut werden
  • Anbau von Sommergetreide, Wintergetreide, Rüben, Erbse o. Ackerbohne, Luzerne Sonnenblume und Blühstreifen
  • Mindestanteile: Wintergetreide 20 %, Luzerne 20 % und Blühstreifen 10 %
  • Auf Blühstreifen gilt: Einsaat bis zum 20. April, Bewirtschaftungsruhe vom 21. April bis mindestens 30. September (bei Wintergerste als Folgefrucht abweichend bis mind. zum 10. September); wenn der Streifen im Folgejahr an der gleichen Stelle bleibt: Bewirtschaftungsruhe vom 21. April bis zum 31. Januar des Folgejahres
  • Stoppelruhe bei Getreidestreifen (keine Bodenbearbeitung) mind. bis 30. September (bei Wintergerste als Folgefrucht mind. bis 10. September)

Höhe der Zuwendung:

  • F2: 697 €/ha

Maßnahme F3 – Feldhamsterstreifen

>  Anlage eines mehrjährigen, mit einer hamsterfreundlichen Blühmischung (B2a) begrünten Streifens auf Ackerland

  • Feldhamsterstreifen mit einer Breite von 10 m – 110 m
  • Verwendung der Blühmischung B2a, Aussaat bis 20. April
  • Gelingt die Einsaat nicht muss die Fläche erneut bestellt werden
  • Im Verpflichtungszeitraum wird jährlich abwechselnd die Hälfte des Streifens umgebrochen (erlaubte Spanne 40 % bis 60 %) und erneut eingesät
  • Bewirtschaftungsruhe im Zeitraum vom 21. April bis zum 31. Januar des darauffolgenden Kalenderjahres
  • Verzicht auf Pflanzenschutzmittel
  • Umbruch im letzten Jahr nicht vor 30. September

Höhe der Zuwendung:

  • F3: 906 €/ha

Über KULAP förderfähige Maßnahmen, die auch dem Feldhamster zugute kommen:

Für den Feldhamster ist die fehlende Deckung nach der Ernte lebensbedrohlich. Neben den konkreten KULAP-Maßnahmen, die eigens für den Schutz des Feldhamsters entwickelt wurden, wirkt sich auch die Schlagteilung positiv auf die Feldhamsterbestände aus. Kleinere Schläge und eine Anbauvielfalt helfen dem Feldhamster Deckung und Nahrung zu finden.

Reduzierung der Schlaggröße (Maßnahme SG – Schlagteilung)

> Unterteilung zusammenhängender Ackerflächen in Schläge mit verschiedenen Ackerkulturen

  • Obligatorische Verpflichtungsfläche sind alle bestellten Ackerflächen, die eine Größe von 25 ha überschreiten (auch auf Flächen zwischen 4 und 25 ha ausweitbar)
  • angrenzende Flächen mit gleicher Kulturart bilden einen Schlag
  • die Maximalgröße des größten Schlages bei der Teilung einer belegenen Ackerfläche beträgt 70 % der Flächengröße dieser belegenen Ackerfläche

Höhe der Zuwendung:

  • 28 €/ha

 

Maßnahme B - mehrjährige Blühstreifen mit gebietseigenem Saatgut

> Anlage und Bewirtschaftung von mehrjährigen Blühstreifen und -flächen auf Ackerland
als Habitatflächen für Feldvögel und Insekten

  • Anlage von mehrjährigen Blühflächen mit einer Mindestbreite von 5 m
  • Ansaat bis 20. April im ersten Jahr des Verpflichtungszeitraumes mit einer standortangepassten gebietseigenen Saatgutmischung (gemäß Anlage 7).
    (Ansaat im Spätsommer/Herbst vor Beginn des Verpflichtungszeitraums mit Zustimmung der Bewilligungsbehörde zulässig)
  • Gelingt die Etablierung eines blütenreichen Pflanzenbestandes nicht, muss die Fläche erneut bestellt werden
  • Keine Bodenbearbeitung außer im Zusammenhang mit der Ansaat
  • Im Jahr der Einsaat kann ein Pflegeschnitt durch hohes Abschlegeln (Schröpfschnitt) erfolgen
  • In den Folgejahren ist im Zeitraum vom 1. Juli bis 28. Februar eine Pflege durch Schröpfschnitt auf insgesamt max. 70 % der Blühfläche zulässig. Bei bekannten Brutvorkommen des Rebhuhns ist diese Pflege abweichend erst ab dem 15. August zulässig
  • Schröpfschnitt: Mindesthöhe 20 cm, Richtwert 25 cm
  • Die Beseitigung der Blühfläche ist im letzten Verpflichtungsjahr ab dem 15. Oktober zulässig

Fachliche Auswahlkriterien:
Prioritätensetzung des Naturschutzes:

  1. Rebhuhn- und Grauammer-Kulissen des TLUBN
  2. Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB

Höhe der Zuwendung:

  • 745 €/ha

 

Maßnahme ST – Schonstreifen/Schonflächen

> Anlage von Schonstreifen/Schonflächen zum Schutz von geschützten und gefährdeten Arten der Feldflur und der Gewässerränder

  • Anlage bzw. Beibehaltung von Schonstreifen/-flächen auf Ackerflächen mit einer Breite von mindestens 5 m bis zu einer maximalen Größe von 10 ha.
  • Keine Bestellung im Verpflichtungszeitraum (bestehende Begrünung belassen oder Selbstbegrünung zulassen)
  • Bearbeitungsoptionen in Abhängigkeit vom Schutzziel gemäß Festlegung der Leistungsparameter:
    a) keine Pflege, keine Bodenbearbeitung (Flächen mit Natura 2000-Bezug);
    b) Pflegeschnitt vom 1. September bis 31. März auf einem Teil (30 % bis 70 %) des Streifens bzw. der Fläche, keine Bodenbearbeitung (Insektenschutz, Rebhuhn-/Grauammer-Kulisse, Flächen mit Natura-2000-Bezug);
    c) wie b) mit Beräumung des Mahdgutes (Insektenschutz, Schutz von Vögeln der Gewässerränder, Flächen mit Natura-2000-Bezug);
    d) Bodenbearbeitung vom 1. April bis 15. April jährlich alternierend auf einem Drittel (zulässige Spanne 25 % bis 40 %) der Verpflichtungsfläche notwendig (Rebhuhn-Kulisse), keine weiteren Pflegemaßnahmen
  • Die Nutzung des Schonstreifens / der Schonfläche als Schaf- und Ziegentrift ist mit Zustimmung der UNB zulässig (mit zeitl. Einschränkungen)

Fachliche Auswahlkriterien:

  1. Priorität: Förderkulisse Rebhuhn, Grauammer
  2. Priorität: Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB bei Natura 2000-Bezug
  3. Priorität: Gewässerrandstreifen 10 m nach § 29 ThürWG im Überschwemmungsgebiet
  4. Priorität: Gewässerrandstreifen 10 m nach § 29 ThürWG außerhalb Überschwemmungsgebiet
  5. Priorität: Bestätigung der Förderwürdigkeit durch UNB bei Insektenschutz

Höhe der Zuwendung:

  • 556€/ha

Ökologischer Landbau

Im ökologischen Landbau wird auf den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutz- und Düngemittel verzichtet. Das schont die natürlichen Ressourcen und fördert nicht nur das Vorkommen des Feldhamsters, sondern die Artenvielfalt in der gesamten Agrarlandschaft. Für die Umstellung und Beibehaltung des ökologischen Landbaus im gesamten Betrieb können KULAP-Maßnahmen beantragt werden.

Für den Einstieg in den ökologischen Landbau im Gesamtbetrieb wird während der Umstellungsphase in den ersten beiden Verpflichtungsjahren eine erhöhte Zuwendung gewährt.

Einführung:         ÖL1AL                     Ackerfläche                      314 €/ha
                                   ÖL1Gl                     Grünland                          320 €/ha
                                   ÖL1FH                    Gemüseanbau               485 €/ha

Beibehaltung:    ÖL2AL                      Ackerfläche                     242 €/ha
                                   ÖL2Gl                      Grünland                          219 €/ha
                                   ÖL2FH                     Gemüseanbau               485 €/ha

 

Für eine Beratung zu möglichen KULAP-Maßnahmen stehen Ihnen AnsprechpartnerInnen in Ihrer Region zur Verfügung.